Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 02.05.2024, BHGRGVK-2024-155365/6-BP
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Eigentümer: Karl Peter Schachinger
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Kundmachung gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004
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Auffinden eines Tieres:
Tier: Katze mit 4 Jungtieren
Beschreibung: weiblich, nicht kastriert, war trächtig, schwarz/weiß, Alter unbekannt
aufgefunden am: 18.04.2024
Angaben zum Fundort: 4070 Hinzenbach, Puchet
Verordnungen
Weiterführende Informationen
- Amtsblatt 3/2022: Verordnung betreffend Festsetzung der Gebühr für Hundemarken .
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Amtsblatt 2/2022: Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung Bezirk Grieskirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der der Bereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Grieskirchen und abschnittsweise im Bezirk Schärding während der Sperrzeiten geregelt wird
(Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung - Bezirk Grieskirchen)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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14. Mai 2024, 08:30 Uhr, IVS Holding GmbH, Gaspoltshofen
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Oberflächenentwässerung auf Gst. Nr. 552/1, 552/4 und 128, je KG Jeding;
- Gewerbebehördliche Überprüfung -
14. Mai 2024, 10:00 Uhr, FläktGroup Austria GmbH und Nahwärme Gaspoltshofen eGen, Gaspoltshofen
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Oberflächenentwässerung über ein Filterbecken in den
Innbach sowie Anschüttung im HWA-Bereich –
wasserrechtliche Bewilligung -
21. Mai 2024, 08:30 Uhr, O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen GmbH; Bezirksabfallverband Grieskirchen; Marktgemeinde Waizenkirchen, Waizenkirchen
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Neubau Altstoffsammelzentrum am Standort 4730 Waizenkirchen,
Gst. Nr. 1478/1, KG 44216 Waizenkirchen
Gewerbebehördliche Genehmigung;
Regenwasserbehandlung für Neubau ASZ Waizenkirchen
Gst. Nr. 1478, KG Waizenkirchen
Wasserrechtliche Bewilligung;
Regenwasserbehandlung Siedlungsgebiet Sonnenhang
am Standort 4730 Waizenkirchen, Gst. Nr. 1478/1, KG 44216 Waizenkirchen
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung -
21. Mai 2024, 09:00 Uhr, Wasserverband Trattnachtal, St. Georgen/Gr.
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Renaturierung der Trattnach von
Fluss-km 16,59 bis 16,77 -
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung -
27. Mai 2024, 08:30 Uhr, Gemeinde Tollet, Tollet
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Sammlung und Ableitung der Oberflächenwässer
des Gehsteiges entlang der L528 -
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung –
Fortsetzung der Verhandlung vom 16.01.2024 -
28. Mai 2024, 13:00 Uhr, EGR Management GmbH, Waizenkirchen
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Änderung der Betriebsanlage
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.02.2021, Agrar01-119-2013, ForstR10-87-2013
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Aufhebung der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky) in Gallspach
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Grieskirchen: Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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